Stand: 06.10.2025 · Geltung nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen („Leistungen“) zwischen FUSION Sicherheitsdienst e. K. („Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber, der Unternehmer ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Rangfolge: Einzelvertrag/Leistungs-/Bewachungskonzept > Dienst-/Begehungsanweisung > diese AGB.
(1) Der Auftragnehmer erbringt Sicherheitsdienstleistungen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 34a GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV). Er verfügt über die erforderlichen Erlaubnisse und Versicherungen.
(2) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung als Dienstleistung; eine Arbeitnehmerüberlassung findet nicht statt.
(1) Leistungsarten sind u. a.: Revierwachdienst, Separat-/Objektschutz, Werkschutz, Empfangs-/Pförtnerdienste, Revier-/Streifendienste, Veranstaltungsdienst, Baustellenbewachung, Interventionsdienst, Leitstellenaufschaltung, Alarmverfolgung, Personen-/Begleitschutz, Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdienste, Geld-/Werttransport (falls vereinbart), Sicherheits- und Videotechnik (Planung/Installation/Wartung, falls vereinbart).
(2) Die Ausführung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsnachweis (z. B. Dienst-/Postenplan), der Dienst- bzw. Begehungsanweisung sowie etwaigen Sicherheitskonzepten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu organisieren und anzupassen, soweit Schutzziel, Sicherheit oder Gesetz dies erfordern.
(3) Personal erscheint in Dienstkleidung; Weisungsrecht gegenüber dem Personal hat ausschließlich der Auftragnehmer. Objektbezogene Hinweise des Auftraggebers werden beachtet, sofern sie Sicherheitszweck und Recht nicht widersprechen.
(1) Schlüssel und vergleichbare Zutrittsmedien sind rechtzeitig zu übergeben und werden vom Auftragnehmer dokumentiert verwahrt.
(2) Für Verlust/Beschädigung durch schuldhaftes Verhalten des Personals haftet der Auftragnehmer nach Ziff. 14. Schlüsselrückgabe erfolgt unverzüglich nach Vertragsende.
Leistungs- und Ereignisdokumentation (z. B. Dienstbuch, Streifen-/Interventionsberichte) erfolgt analog oder digital. Besondere Vorkommnisse, Gefahrenlagen und Störungen werden dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt; im Notfall werden Polizei/Feuerwehr gemäß Anweisung/Konzept hinzugezogen.
Der Auftragnehmer darf geeignete, nach § 34a GewO zugelassene Subunternehmer einsetzen und bleibt für deren Leistung verantwortlich.
(1) Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens binnen 7 Werktagen nach Kenntnis, in Textform an die Objektleitung zu richten.
(2) Der Auftragnehmer behebt berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist. Ein fristloses Kündigungsrecht besteht nur, wenn die Abhilfe innerhalb angemessener Frist verweigert oder unmöglich ist.
Bei Ereignissen höherer Gewalt (u. a. Krieg, innere Unruhen, Streik/Aussperrung, Pandemien, behördliche Anordnungen, Blackout, Naturereignisse) ruht die Leistungspflicht, soweit die Erbringung unmöglich/unzumutbar ist. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Die Parteien stimmen notwendige Anpassungen der Leistung einvernehmlich ab.
(1) Sofern im Einzelvertrag nicht anders geregelt, beträgt die Erstlaufzeit 12 Monate und verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn nicht eine Partei mit Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende kündigt.
(2) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere bei erheblichen Vertragsverstößen, Zahlungsverzug trotz Mahnung, Gefährdung der Sicherheit oder Widerruf behördlicher Erlaubnisse.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot/Vertrag (Stunden-/Pauschalsätze zzgl. gesetzlicher USt.). Monatliche Pauschalen sind im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats fällig; aufwandsbasierte Leistungen nach Rechnungserhalt binnen 14 Kalendertagen.
(2) Kosten-/Tarifgleitklausel: Ändern sich nach Vertragsschluss Lohn-/Mantel-/Zusatztarife im Bewachungsgewerbe, Sozialabgaben, Versicherungsprämien, Kfz-/Energie- oder Materialkosten oder werden neue Abgaben/Steuern eingeführt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung mit Wirkung ab Änderungszeitpunkt angemessen anzupassen. Maßstab sind die nachweislich veränderten Kostenbestandteile. Auf Verlangen erfolgt Nachweis durch geeignete Unterlagen.
(3) Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
Bei Verzug gelten Verzugszinsen nach § 288 BGB (bei Unternehmern: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz) sowie eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Auftragnehmer kann die Leistung bis zur Zahlung vorläufig einstellen, ohne dass der Auftraggeber von der Vergütungspflicht für die vereinbarte Vertragszeit befreit ist.
(1) Die Parteien beachten die DSGVO und das BDSG. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsdurchführung verarbeitet. Soweit der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter handelt, schließen die Parteien vorab einen AV-Vertrag gem. Art. 28 DSGVO.
(2) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln. Das Personal wird entsprechend verpflichtet. Sicherheitsrelevante Informationen werden nur nach dem „Need-to-know“-Prinzip zugänglich gemacht.
(1) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(2) Haftungsobergrenzen je Schadensereignis (sofern im Einzelvertrag nicht höher geregelt):
(3) Die Haftungsausschlüsse/-begrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie, nach ProdHaftG sowie bei arglistigem Verschweigen.
(4) Eine Haftpflichtversicherung nach § 6 BewachV besteht; Nachweis wird auf Verlangen erbracht.
(5) Direktansprüche gegen Mitarbeiter sind ausgeschlossen, es sei denn, diese handelten vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Der Auftraggeber unterlässt das Abwerben/Anstellen von Mitarbeitern des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit und 6 Monate danach. Bei schuldhaftem Verstoß fällt eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen zuletzt auf den eingesetzten Mitarbeiter entfallenden Monatsvergütungssatzes (Personalkostenanteil) an. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Arbeits- und Einsatzmittel des Auftragnehmers bleiben dessen Eigentum. Unterlagen, Konzepte, Berichte und Dokumentationen dürfen nur für Vertragszwecke verwendet werden. Schutzrechte und Nutzungsrechte verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht anders vereinbart.
Objekt- und risikobedingte Anpassungen dürfen vom Auftragnehmer vorgenommen werden, wenn Schutzziel oder rechtliche Vorgaben dies erfordern. Wesentliche Änderungen werden dem Auftraggeber angezeigt und dokumentiert.
Bei Vertragsende sind überlassene Schlüssel/Zutrittsmedien zurückzugeben. Daten/Unterlagen werden vertrags- und gesetzeskonform archiviert bzw. gelöscht. Übergabeprotokoll wird erstellt.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Betriebsleitung des Auftragnehmers (Berlin).
(3) Vertragssprache ist Deutsch.
(1) Schrift-/Textformerfordernisse gelten auch für Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Verzichtserklärungen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein/werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die Parteien werden eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: 06.10.2025 · Geltung nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen („Leistungen“) zwischen FUSION Sicherheitsdienst e. K. („Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber, der Unternehmer ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Rangfolge: Einzelvertrag/Leistungs-/Bewachungskonzept > Dienst-/Begehungsanweisung > diese AGB.
(1) Der Auftragnehmer erbringt Sicherheitsdienstleistungen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 34a GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV). Er verfügt über die erforderlichen Erlaubnisse und Versicherungen.
(2) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung als Dienstleistung; eine Arbeitnehmerüberlassung findet nicht statt.
(1) Leistungsarten sind u. a.: Revierwachdienst, Separat-/Objektschutz, Werkschutz, Empfangs-/Pförtnerdienste, Revier-/Streifendienste, Veranstaltungsdienst, Baustellenbewachung, Interventionsdienst, Leitstellenaufschaltung, Alarmverfolgung, Personen-/Begleitschutz, Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdienste, Geld-/Werttransport (falls vereinbart), Sicherheits- und Videotechnik (Planung/Installation/Wartung, falls vereinbart).
(2) Die Ausführung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsnachweis (z. B. Dienst-/Postenplan), der Dienst- bzw. Begehungsanweisung sowie etwaigen Sicherheitskonzepten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu organisieren und anzupassen, soweit Schutzziel, Sicherheit oder Gesetz dies erfordern.
(3) Personal erscheint in Dienstkleidung; Weisungsrecht gegenüber dem Personal hat ausschließlich der Auftragnehmer. Objektbezogene Hinweise des Auftraggebers werden beachtet, sofern sie Sicherheitszweck und Recht nicht widersprechen.
(1) Schlüssel und vergleichbare Zutrittsmedien sind rechtzeitig zu übergeben und werden vom Auftragnehmer dokumentiert verwahrt.
(2) Für Verlust/Beschädigung durch schuldhaftes Verhalten des Personals haftet der Auftragnehmer nach Ziff. 14. Schlüsselrückgabe erfolgt unverzüglich nach Vertragsende.
Leistungs- und Ereignisdokumentation (z. B. Dienstbuch, Streifen-/Interventionsberichte) erfolgt analog oder digital. Besondere Vorkommnisse, Gefahrenlagen und Störungen werden dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt; im Notfall werden Polizei/Feuerwehr gemäß Anweisung/Konzept hinzugezogen.
Der Auftragnehmer darf geeignete, nach § 34a GewO zugelassene Subunternehmer einsetzen und bleibt für deren Leistung verantwortlich.
(1) Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens binnen 7 Werktagen nach Kenntnis, in Textform an die Objektleitung zu richten.
(2) Der Auftragnehmer behebt berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist. Ein fristloses Kündigungsrecht besteht nur, wenn die Abhilfe innerhalb angemessener Frist verweigert oder unmöglich ist.
Bei Ereignissen höherer Gewalt (u. a. Krieg, innere Unruhen, Streik/Aussperrung, Pandemien, behördliche Anordnungen, Blackout, Naturereignisse) ruht die Leistungspflicht, soweit die Erbringung unmöglich/unzumutbar ist. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Die Parteien stimmen notwendige Anpassungen der Leistung einvernehmlich ab.
(1) Sofern im Einzelvertrag nicht anders geregelt, beträgt die Erstlaufzeit 12 Monate und verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn nicht eine Partei mit Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende kündigt.
(2) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere bei erheblichen Vertragsverstößen, Zahlungsverzug trotz Mahnung, Gefährdung der Sicherheit oder Widerruf behördlicher Erlaubnisse.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot/Vertrag (Stunden-/Pauschalsätze zzgl. gesetzlicher USt.). Monatliche Pauschalen sind im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats fällig; aufwandsbasierte Leistungen nach Rechnungserhalt binnen 14 Kalendertagen.
(2) Kosten-/Tarifgleitklausel: Ändern sich nach Vertragsschluss Lohn-/Mantel-/Zusatztarife im Bewachungsgewerbe, Sozialabgaben, Versicherungsprämien, Kfz-/Energie- oder Materialkosten oder werden neue Abgaben/Steuern eingeführt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung mit Wirkung ab Änderungszeitpunkt angemessen anzupassen. Maßstab sind die nachweislich veränderten Kostenbestandteile. Auf Verlangen erfolgt Nachweis durch geeignete Unterlagen.
(3) Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
Bei Verzug gelten Verzugszinsen nach § 288 BGB (bei Unternehmern: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz) sowie eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Auftragnehmer kann die Leistung bis zur Zahlung vorläufig einstellen, ohne dass der Auftraggeber von der Vergütungspflicht für die vereinbarte Vertragszeit befreit ist.
(1) Die Parteien beachten die DSGVO und das BDSG. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsdurchführung verarbeitet. Soweit der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter handelt, schließen die Parteien vorab einen AV-Vertrag gem. Art. 28 DSGVO.
(2) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln. Das Personal wird entsprechend verpflichtet. Sicherheitsrelevante Informationen werden nur nach dem „Need-to-know“-Prinzip zugänglich gemacht.
(1) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(2) Haftungsobergrenzen je Schadensereignis (sofern im Einzelvertrag nicht höher geregelt):
(3) Die Haftungsausschlüsse/-begrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie, nach ProdHaftG sowie bei arglistigem Verschweigen.
(4) Eine Haftpflichtversicherung nach § 6 BewachV besteht; Nachweis wird auf Verlangen erbracht.
(5) Direktansprüche gegen Mitarbeiter sind ausgeschlossen, es sei denn, diese handelten vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Der Auftraggeber unterlässt das Abwerben/Anstellen von Mitarbeitern des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit und 6 Monate danach. Bei schuldhaftem Verstoß fällt eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen zuletzt auf den eingesetzten Mitarbeiter entfallenden Monatsvergütungssatzes (Personalkostenanteil) an. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Arbeits- und Einsatzmittel des Auftragnehmers bleiben dessen Eigentum. Unterlagen, Konzepte, Berichte und Dokumentationen dürfen nur für Vertragszwecke verwendet werden. Schutzrechte und Nutzungsrechte verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht anders vereinbart.
Objekt- und risikobedingte Anpassungen dürfen vom Auftragnehmer vorgenommen werden, wenn Schutzziel oder rechtliche Vorgaben dies erfordern. Wesentliche Änderungen werden dem Auftraggeber angezeigt und dokumentiert.
Bei Vertragsende sind überlassene Schlüssel/Zutrittsmedien zurückzugeben. Daten/Unterlagen werden vertrags- und gesetzeskonform archiviert bzw. gelöscht. Übergabeprotokoll wird erstellt.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Betriebsleitung des Auftragnehmers (Berlin).
(3) Vertragssprache ist Deutsch.
(1) Schrift-/Textformerfordernisse gelten auch für Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Verzichtserklärungen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein/werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die Parteien werden eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.